Sondervorschriften fr die Verpackung PP 53, PP 54, PP 57 und PP 58:

PP 53: Bei der Verwendung von Kisten als Auenverpackungen mssen die Innenverpackungen mit Kapseln und Schraubkappen verschlossen sein und ihr Fassungsraum darf nicht grer als 5 Liter sein. Die Innenverpackungen mssen mit saugfhigem und nicht brennbarem Polstermaterial umgeben sein. Die Menge des saugfhigen Polstermaterials muss ausreichend sein, um die enthaltenen flssigen Stoffe vollstndig aufzusaugen. Die Metallbehlter mssen mit einem Polstermaterial gegeneinander fixiert sein. Werden Kisten als Auenverpackung verwendet, so ist die Nettomasse des Treibstoffs auf 30 kg je Versandstck begrenzt.

PP 54: Bei der Verwendung von Fssern als Auenverpackungen und Fssern als Zwischenverpackungen mssen die Zwischenverpackungen mit nicht brennbarem saugfhigem Polstermaterial in einer Menge umgeben sein, die ausreichend ist, um die enthaltenen flssigen Stoffe aufzusaugen. An Stelle der Innen- und Zwischenverpackungen darf eine aus einem Kunststoffgef in einem Fass aus Metall bestehende Kombinationsverpackung verwendet werden. Das Nettovolumen des Treibstoffs darf nicht mehr als 120 Liter je Versandstck betragen.

PP 57: Bei der Verwendung von Kisten als Auenverpackungen mssen Scke als Zwischenverpackungen verwendet werden.

PP 58: Bei der Verwendung von Fssern als Auenverpackungen mssen Fsser als Zwischenverpackungen verwendet werden.